Seit dem 1. April 2003 gelten die Neuregelungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen und im sog. Niedriglohnsektor – bekannt geworden unter dem Schlagwort "Mini-Jobs". Hier die wichtigsten Informationen zu "geringfügig entlohnten Beschäftigungen" und "kurzfristigen Beschäftigungen".
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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr. D.h. künftig bleiben alle Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro monatlich – unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang – für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung (Entgelt mehr als 325,- Euro monatlich) versicherungspflichtig waren, mit Inkrafttreten der Neuregelung ab 1. April 2003 aber versicherungsfrei würden (Entgelt zwischen 325,01 und 400,- Euro monatlich), bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie können jedoch auf Antrag ab dem 1. April 2003 (auch rückwirkend) von der Versicherungspflicht befreit werden.
Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese für den Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400,- Euro monatlich nicht übersteigen.
Bei der Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung für den Arbeitnehmer versicherungsfrei. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Diese Regelung gilt jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im Recht der Arbeitsförderung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400,- Euro monatlich.
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat allein der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30 % (Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 % und Steuer 2 %) zu zahlen.
Für geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gilt die Regelung, dass der Arbeitgeber allein Pauschalbeträge in Höhe von 12 % (Krankenversicherung 5 %, Rentenversicherung 5 % und Steuer 2 %) zu zahlen hat.
Kurzfristige Beschäftigungen
Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) ab ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist (entweder weil sie nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder weil sie im Voraus vertraglich begrenzt ist).
Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgebend, bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche der Zeitraum von 50 Arbeitstagen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.
Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Arbeitgeber-Pauschalbeiträge zu zahlen.