FAQ´s

Was sind Generika?

Ein Generikum wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist die Kopie eines Originalarzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist.
Generikahersteller müssen belegen, dass ihre Arzneimittel mit den Originalarzneimitteln übereinstimmen. Identisch sind Generika mit den Originalarzneimitteln in den Punkten Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich. Unterscheiden können sich Verpackung, Farbe, Form und Hilfsstoffe.
Generika sind erheblich günstiger als die Originalarzneimittel, unterliegen aber wie diese den strengen Qualitätskontrollen des Arzneimittelgesetzes.

Was sind Arzneimittel-Rabattverträge?

Seit 2003 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschließen. Durch die Rabattverträge soll der Wettbewerb im Arzneimittelmarkt verstärkt werden. Die Krankenkassen können zusätzliche Einsparungen generieren, indem sie ihre Ausgaben im Arzneimittelbereich reduzieren. Somit können die Mitgliederbeiträge wirtschaftlicher eingesetzt werden.

Falls der Arzt das Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept nicht setzt,  sind die Apotheken seit 2007 verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben.

Was bedeutet „aut idem“?

Aut Idem (lat.) bedeutet auf Deutsch „oder das Gleiche“. Die Apotheke muss das verordnete Medikament abgeben, wenn der Arzt auf dem Rezept das „aut-idem Feld“ markiert und dadurch den Austausch ausschließt.

Woher weiß die Apotheke, welche Rabattverträge meine Krankenkasse hat?

Die BKK vor Ort meldet die Informationen zu den Rabattverträgen monatlich an die Apotheken. Diese Informationen werden automatisch in die Software der Apotheken eingespielt.

Woher weiß mein Arzt, welche Rabattverträge meine Krankenkasse hat?

Die BKK vor Ort hat die Kassenärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer über die Rabattverträge informiert. Den Ärzten steht darüber hinaus noch ein Informationsportal im Internet unter www.deutschesarztportal.de zur Verfügung.

Wie profitiere ich von Rabattverträgen?

  • Zusätzliche Einsparungen: durch den Abschluss von Rabattverträgen können die Krankenkassen zusätzliche Einsparungen erzielen. Diese können in anderen Bereichen eingesetzt werden. Dadurch erhalten Sie eine insgesamt bessere Versorgung.
  • Dauerhafte hochwertige Arzneimittelversorgung: Durch die hohen Qualitätsanforderungen an zukünftige Rabattpartner ist eine qualitative hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln über mehrere Jahre gewährleistet
  • Kontinuität: Der Abschluss von Rabattverträgen sichert Ihnen Kontinuität. Ohne Rabattverträge sind Apotheker und Ärzte gefordert, immer die preisgünstigsten Arzneimittel zu wählen, die sich jedoch 14-tägig ändern können. Die Rabattverträge sichern Arzt,  Apotheken und Ihnen eine konstante Auswahl über mindestens zwei Jahre. Eine Umstellung findet nur am Anfang statt. Möchten Sie danach immer das gleiche Medikament erhalten, so können Sie einfach die leere Packung des Rabattarzneimittels vorlegen. 

Warum erhalte ich ein anderes Arzneimittel? Mein bisheriges ist doch günstiger.

Für die Rabattarzneimittel haben die Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmern zusätzliche Abschläge vereinbart. Diese gewährleisten, dass die Rabattarzneimittel im Endeffekt günstiger sind als die nicht rabattierten Arzneimittel. Wichtig: Der auf der Quittung aufgedruckte Preis ist höher als der tatsächliche Preis, da hier der Rabatt noch nicht abgezogen ist.

Was kann ich bei Unverträglichkeit tun?

Medikamente, die austauschbar sind, können sich bei den Hilfsstoffen unterscheiden. Manche Menschen vertragen einige Hilfsstoffe (z.B. Milchzucker) nicht. Der Arzt hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke durch ein Aut-Idem-Kreuz auszuschließen. Somit kann der Arzt exakt bestimmen, welches Arzneimittel Sie erhalten sollen.

Ich möchte mein bekanntes Arzneimittel bekommen. Geht das?

Seit dem 1.1.2011 besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung. Hierbei können Sie ein Arzneimittel des gewünschten Herstellers erhalten. Sie müssen die Kosten dieses Arzneimittels zunächst in voller Höhe in der Apotheke selbst übernehmen. Danach können Sie diese Kosten teilweise bei der Kasse zurückfordern. Allerdings werden bei der Rückerstattung entgangene Rabatte (pauschalierte Rabatte der Rabattverträge) und Mehrkosten in Abzug gebracht. Diese Regelung führt für Sie zu einer erheblichen Eigenbeteiligung.

Hat mein neues Arzneimittel die gleiche Qualität?

Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen. Diese hohen Auflagen gewährleisten eine hohe Qualität für alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel.

Was geschieht, wenn meine Apotheke mein Arzneimittel nicht vorrätig hat?

In diesem Fall kann die Apotheke das Arzneimittel in der Regel bis spätestens zum nächsten Werktag besorgen. In besonderen Notfällen (z.B. während des Notdienstes) darf die Apotheke für die Akutversorgung auch ein nicht rabattiertes Arzneimittel abgeben.

Bestehen Gefahren beim Wechsel auf ein Rabattarzneimittel?

Grundsätzlich nicht. Ein Austausch des verordneten Arzneimittels durch ein Rabattiertes kann nur erfolgen, wenn beide Arzneimittel grundsätzlich identisch sind. Manchmal enthalten Generika andere Hilfsstoffe. Diese können im seltenen Ausnahmefall auch zu unerwünschten Nebenwirkungen führen. Sollten Sie davon betroffen sein, so teilen Sie diese Erfahrung bitte Ihrem Arzt mit. Dieser wählt dann das für Sie geeignete Arzneimittel aus.

Wie häufig ändern sich die Rabattverträge?

Rabattverträge müssen für jeden Wirkstoff einzeln ausgeschrieben werden. Als Folge gibt es für jeden Wirkstoff andere Vertragspartner. Für Sie hat dies zur Folge, dass ab dem 01.01.2011 in der Apotheke neue Medikamente als rabattiert gemeldet wurden und abgegeben werden.

Muss der Arzt entscheiden, welches Medikament ich bekomme?

Der Arzt hat die Therapiehoheit und muss entscheiden, welches Arzneimittel für Sie geeignet ist. Soweit Sie ein rabattiertes Arzneimittel, medizinisch belegbar, nicht vertragen, ist der Arzt verpflichtet, Ihnen ein anderes Arzneimittel zu verordnen. Die Krankenkasse kann hier jedoch nicht auf den Arzt einwirken.

Kann der Arzt einfordern, dass ich ein nicht rabattiertes Arzneimittel erhalte?

Die Verordnung von Arzneimitteln liegt allein in der Verantwortung des Arztes. Genehmigungen von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse sind nicht zulässig. Dies sieht § 29 Abs. 1 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag Ärzte) zwingend vor. Wenn eine bestimmte Behandlung medizinisch notwendig ist, ist der Arzt zur Therapie verpflichtet. Das bedeutet, soweit der Arzt ein bestimmtes nicht rabattiertes Arzneimittel für notwendig erachtet, hat er dieses auch zu verordnen. Im Notfall können Sie die zuständige Kassenärztliche Vereinigung einschalten.

Kann das Arzneimittel durch den Apotheker ausgetauscht werden?

Wenn der Arzt das Rezept nicht mit einem  Aut-Idem-Kreuz versehen hat, ist die Apotheke immer zu einem Austausch mit einem Rabattarzneimittel verpflichtet. Seit dem 01.01.2011 müssen die Apotheken beim Austausch solche Arzneimittel abgeben, die mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch und für mindestens ein gemeinsames Anwendungsgebiet zugelassen sind. Als identische Packungsgrößen gelten Packungen, die die gleiche N-Bezeichnung tragen: N1, N2, N3.  In einem festgelegten zulässigen Bereich kann die Anzahl der Tabletten dabei geringfügig abweichen.

Mit 70 Service-Centern und Beratungsstellen im ganzen Bundesgebiet bieten wir ein flächendeckendes Netz. Ein Netz, das Sie immer auffängt. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich in Gesundheitsfragen entscheiden sollen – Ihre BKK vor Ort ist für Sie da.