Mit der Einführung des Gesundheitsfonds gilt seit 1. Juli 2009 der allgemeine Beitragssatz von 15,5 %.
| Allgemein | 15,50 %* |
| für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben | |
| Ermäßigt | 14,90 % |
| für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld | |
| Pflegeversicherung | 1,95 % |
| (gesetzlich festgelegt) | |
| Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder | 2,20 % |
| (1,95 % + 0,25 %) |
* Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für Rentner.
Zur Berechnung der individuellen Beitragshöhe wird bis zur gesetzlichen Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung das Bruttogehalt zugrunde gelegt (Bruttoeinkommen bei freiwillig Versicherten).
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich 3.825 EUR.
Für Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages – ausgenommen sind der Zusatzbeitrag und der Aufschlag von 0,25 % zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder.
Bei Selbstständigen beläuft sich die Mindestbemessungsgrundlage auf:
2011 | 2012 |
Die Beitragsentlastung oder der Bezug vom Existenzgründungszuschuss bei Selbstständigen beträgt:
2011 | 2012 |
Eine ausführliche Beitragsübersicht inkl. Zusatzinformationen finden Sie hier.