Bei der Immatrikulation an der Hochschule heißt es: Ohne Krankenversicherung kein Studentenausweis. Den Nachweis hierfür schreiben wir Ihnen in Nullkommanix. Sie müssen nur wissen, welche Versicherungsart für Sie in Frage kommt:
Die Familienversicherung
Studenten bis 25 Jahre können über ihre Eltern krankenversichert bleiben. Gegebenenfalls verlängert sich diese Zeit durch den Wehr- bzw. Zivildienst.
Zuverdienst: Familienversicherte Studenten können bis 365 Euro hinzuverdienen, bei einer Anmeldung als Mini-Job sogar bis zu 400 Euro. Geht der Verdienst darüber hinaus, muss man sich allerdings studentisch oder freiwillig versichern.
Die studentische Krankenversicherung
Der stark ermäßigte Beitrag der studentischen Krankenversicherung ist in ganz Deutschland einheitlich und gilt laut Gesetz vom 25. bis zum 30. Geburtstag (max. jedoch bis Abschluss des 14. Fachsemesters). Aber auch diese Frist kann wegen persönlicher Härtefälle (z. B. Geburt eines Kindes, Krankheit, Pflege Angehöriger) noch verlängert werden.
Zuverdienst: Während der Semesterferien kann man jobben, soviel man will – es werden keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge fällig. Während der Vorlesungszeit dürfen studentisch Versicherte noch bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten.
Unbefristete Studentenjobs sind in der Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragsfrei wenn das Studium im Vordergrund steht, sprich für den Nebenjob dürfen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufgewendet werden.
In der Rentenversicherung besteht nur Versicherungsfreiheit, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von maximal 400,00 Euro nicht übersteigt.
Nebenjobs bis 20 Stunden pro Woche
Bei einem monatlichen Einkommen bis 400,00€:
-> Versicherungsfreiheit in:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Recht der Arbeitsförderung
Bei einem monatliche Einkommen ab 400,01€:
-> Versicherungsfreiheit in:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Recht der Arbeitsförderung
-> Versicherungspflicht in:
- Rentenversicherung
Nebenjobs mit mehr als 20 Stunden pro Woche
Bei einem monatlichen Einkommen bis 400,00€
-> Versicherungsfreiheit in:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Recht der Arbeitsförderung
Bei einem monatlichen Einkommen ab 400,01 €:
-> Versicherungspflicht in:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Recht der Arbeitsförderung
Beschäftigungen, die ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt werden sind generell in der Kranken-, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei, auch wenn diese über 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.
In der Rentenversicherung besteht nur Versicherungsfreiheit, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.
Beschäftigungsumfang bis 2 Monate/ 50 Arbeitstage:
-> Versicherungsfreiheit in:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Recht der Arbeitsförderung
Beschäftigungsumfang über 2 Monate/ 50 Arbeitstage:
-> Versicherungsfreiheit in:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Recht der Arbeitsförderung
-> Versicherungspflicht in:
- Rentenversicherung
Kurzfristige Aushilfsjobs sind grundsätzlich versicherungsfrei.
Kurzfristig bedeutet längstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Auch bei Aufnahme mehrerer befristeter Aushilfsjobs bleiben diese beitragsfrei.
Achtung:
Zusammengerechnet dürfen alle Aushilfsjobs eine Grenze von 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten.
Berücksichtigt werden alle Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden.
Beispiel:
1. Arbeitsstelle: 05.07.2010 – 31.07.2010 -> 4 Wochen
2. Arbeitsstelle: 09.08.2010 – 26.09.2010 -> 7 Wochen
3. Arbeitsstelle: 11.10.2010 – 21.11.2010 -> 6 Wochen
4. Arbeitsstelle: (weniger als 20 Stunden pro Woche)
29.11.2010 – 19.12.2010 -> 3 Wochen
5. Arbeitsstelle: 17.01.2011 – 27.02.2011 -> 6 Wochen
6. Arbeitsstelle: (weniger als 20 Stunden pro Woche)
07.03.2011 – 20.03.2011 -> 2 Wochen
7. Arbeitsstelle: 02.05.2011 – 12.06.2011 -> 6 Wochen
Prüfzeitraum: 12.06.2011 – 12.06.2010
Die 4. und 6. Arbeitsstelle wird nicht berücksichtigt è Weniger als 20 Stunden pro Woche
1. Arbeitsstelle -> 4 Wochen
2. Arbeitsstelle -> 7 Wochen
3. Arbeitsstelle -> 6 Wochen
5. Arbeitsstelle -> 6 Wochen
Gesamt -> 23 Wochen
-> Mit der 7. Arbeitsstelle (6 Wochen) wird die Grenze von 26 Wochen
im Jahr überschritten.
-> Beschäftigung ab dem 02.05.2011 versicherungspflichtig
Die freiwillige Krankenversicherung
Wer kontinuierlich über 20 Stunden die Woche arbeitet – also de facto nur noch nebenbei studiert – oder wer über 30 Jahre alt ist, hat keinen Anspruch mehr auf die ermäßigte Studentenversicherung. In diesem Fall wählt man die “freiwillige Krankenversicherung”.
